Zahnarzthaftung Fuerstenzell

Arzthaftungsrecht

Jeder Mensch macht Fehler. Dies gilt leider auch für die Ärzte und das ärztliche Hilfspersonal in Deutschland, auch wenn diese im Regelfall eine wirklich lobenswerte und oft selbstlose Arbeit zum Wohle des Patienten leisten. Prof. Dr. Matthias Rothmund, Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie, hat bereits vor mehr als 10 Jahren auf dem Chirurgen-Kongress in München (April 2005) eine schockierende Wahrheit ans Licht gebracht, die in der Ärzteschaft leider noch häufig verschwiegen wird:

"Durch Behandlungsfehler sterben jährlich mehr Menschen als im Straßenverkehr."

Viel häufiger sind jedoch schwere dauerhafte Schäden oder eine Erwerbsunfähigkeit als Folge eines Behandlungsfehlers, der auch als ärztlicher Kunstfehler oder umgangssprachlich als „Ärztepfusch“ bezeichnet wird.

In ihrem Buch "Todesfalle Krankenhaus – Wenn Ärzte pfuschen und vertuschen" führte die Journalistin Linda Amon aus, dass sich zwar nur in 0,1 % aller Arzt-Patienten-Kontakte ein Behandlungsfehler ereignen soll, was zu einem Aufschrei geführt hat. Vor einiger Zeit hat die AOK im Krankenhaus-Report 2014 nachgewiesen, dass die Zahl der Behandlungsfehler um ein sogar um ein Vielfaches höher ist und bei 1 % liegt. Allein die Zahl der tödlichen Fehler liegt damit nach Angaben der AOK bei etwa 18.800 pro Jahr, was 0,1 % bzw. 1‰  entspricht. Dies entspricht nahezu der fünffachen Anzahl der Verkehrstoten. Mit zunehmender Einsparung von Pflegepersonal durch die Kliniken ist von einer Zunahme dieses Prozentsatzes auszugehen. Nur etwa jeder 10. Patient macht seine Rechte geltend, weil erfahrungsgemäß die Hemmschwelle für die Einleitung juristischer Schritte wegen des persönlichen Charakters ärztlicher Dienstleistungen hoch. Bei kompetenter Vertretung des Patienten kann jedoch in vielen Fällen eine außergerichtliche Einigung mit der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes bzw. des Krankenhauses erzielt werden, wie die Liste der von unserer Kanzlei geführten Verfahren (hier klicken) eindrücklich zeigt.

Trotzdem wird der Patient, der einen sog. ärztlichen Kunstfehler geltend macht, häufig erleben, dass er ungleich schwerer als in anderen Rechtsbereichen zu seinem Recht kommt. Nicht selten werden ihm die ärztlichen Behandlungsunterlagen nicht (vollständig) ausgehändigt oder ein Vorfall trotz offensichtlichem Versäumnis leichtfertig als „schicksalhaft“ abgetan.

Die Realisierung von Schadensersatzansprüchen (insbesondere Schmerzensgeld) gegen Ärzte scheitert in der Praxis häufig daran, dass ein Anwalt, der nur gelegentlich in Arzthaftpflichtsachen tätig ist, ungleich schwerer als ein mit den medizinischen Fachtermini vertrauter Fachanwalt für Medizinrecht erkennen kann, ob im vorliegenden Fall der ärztliche Facharztstandard eingehalten oder unterschritten wurde. Die Richtigkeit eines ärztlichen Gutachtens kann nur durch einen im Arzthaftungsrecht erfahrenen Spezialisten beurteilt werden. Allzu oft bewahrheitet sich bei der Begutachtung der alte Grundsatz:
"Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus". Grund hierfür ist z. T., dass die Gutachter im Lager der Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte stehen und die nötige Neutralität vermissen lassen.

Das Rechtsgebiet der Arzthaftung gilt aufgrund seiner interdisziplinären Materie als höchst komplexes und schwieriges Rechtsgebiet, da der Anwalt hier neben der rein juristischen Materie auch im Medizinrecht gut bewandert sein muss und ärztliche Gutachten verstehen und bewerten können muss. Daher gibt es ohnehin nur relativ wenige Experten im Arzthaftungsrecht.

Problematisch ist zudem, dass die meisten Arzthaftungsrechtler nicht nur Patienten, sondern auch Ärzte im Arzthaftungsrecht vertreten und die Interessen des Patienten oft nicht mit gehörigem Nachdruck verfolgen bzw. sich vorschnell auf das für Patienten meist negative Schlichtungsverfahren vor der Gutachterstelle einlassen. Nicht so die Kanzlei Dr. Vachek Rechtsanwälte.


Rechtsanwalt Dr. Vachek ist einer der wenigen von der Rechtsanwaltskammer München zugelassenen Rechtsanwälte in Bayern, denen der Titel als Fachanwalt für Medizinrecht verliehen wurde. Er war sogar bei Einführung der neuen Fachanwaltsbezeichnung der 1. Fachanwalt für Medizinrecht in Niederbayern und ist somit als ausgewiesener Spezialist im Arzthaftungsrecht mit der Beurteilung medizinischer Unterlagen bestens vertraut. Regelmäßige Vorträge und Veröffentlichungen im Medizinrecht weisen ihn weiter aus.
Dr. Vachek vertritt im Arzthaftungsrecht ausschließlich nur noch die Patientenseite - bayernweit (vor allem Raum Regensburg, München, Passau, Deggendorf, Landshut, Cham) und auch bundesweit.

Zudem ist er überregionaler Vertrauensanwalt des Medizinrecht-Beratungsnetzes. Sie haben die Möglichkeit, hierüber einen Beratungsschein über eine kostenlose Erstberatung bei uns im Arzthaftungsrecht in Anspruch zu nehmen.

Mitglied bei:

       

Rechtsanwalt Johannes M. Fiedler ist als Fachanwalt für Medizinrecht ebenfalls ausschließlich auf Patientenseite im Arzthaftungsrecht tätig und Spezialist insbesondere für die Zahnarzthaftung.



Relevante Suchbegriffe

Geltendmachung von Schmerzensgeld – Verdienstausfallschaden – Haushaltsführungsschaden – vermehrte Bedürfnisse – Rentenzahlung – Regressverfahren für Krankenkassen

 
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